Vertriebsrecht

Der Begriff Vertriebsrecht umfasst sämtliche Arten des Vertriebes von Waren, Versicherungen, Bausparverträgen, Kapitalanlagen und Dienstleistungen aller Art, wie etwa Telefon, TV und Online-Dienste. Der Vertrieb erfolgt durch zahlreiche verschiedene Arten von Vertriebsmittlern; dazu gehören insbesondere Reisende, Handelsvertreter, Vertragshändler, Kommissionsagenten, Versicherungsmakler und Franchisenehmer. Hinzu kommt der Direkt-, Struktur- und Internetvertrieb, der sich direkt an den Endabnehmer wendet. Von besonderer Bedeutung ist in Zeiten der Globalisierung insbesondere der grenzüberschreitende Vertrieb und die sich daraus ergebenden Regeln des internationalen Vertriebsrechts.

Die zentrale Bestimmung des deutschen Vertriebsrechts ist § 89 b HGB, welcher den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung seines Vertrages mit dem Unternehmer regelt. Die Vorschrift ist am 05.08.2009 aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 23.03.2009 neu geregelt worden. Auch Vertriebsmittler, die nur eine „Einmalprovision“ erhalten, haben jetzt grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich. Innerhalb der EU und des EWR gibt es teilweise Abweichungen. Insbesondere hat Frankreich aufgrund der EU-Handelsvertreterrichtlinie eine andere Regelung, die in der Regel den Handelsvertreter besser stellt, als in Deutschland. Die Schweiz, die bekanntlich nicht zur EU gehört, hat eine gesetzliche Sonderregelung. Die dortige Entschädigung ist weit geringer als die nach der EU-Richtlinie. Der Ausgleichsanspruch ist in der EU zwingend vorgesehen, ist also während des Bestehens des Vertrages nicht abdingbar. Es gibt zahlreiche Umgehungsversuche, die meist unwirksam sind. Da der Anspruch nicht entsteht, wenn der Unternehmer den Vertriebsmittlervertrag aus wichtigem Grund kündigt, wird häufig der Versuch der außerordentlichen Kündigung unternommen. In Deutschland und einigen anderen europäischen Ländern wird dieser Anspruch nicht nur Handelsvertretern, sondern auch Vertragshändlern, Franchisenehmern zugesprochen. Im Einzelfall ist dies sehr unterschiedlich, z.B. ähnelt die Rechtsprechung Österreichs weitgehend der deutschen.

Ferner gibt es zahlreiche offene Fragen im Bereich der Vergütung des Vertriebsmittlers. Wichtig ist dort bislang die Unterscheidung zwischen den Abschluss- und Vermittlungsprovisionen einerseits und den Verwaltungs- und Bestandspflegeprovisionen andererseits. Besondere Bedeutung kommt dem Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug zu.

Unsere Anwälte sind insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht, Versicherungsvertreterrecht und Franchising tätig, und zwar jeweils im nationalen und grenzüberschreitenden, d.h. internationalen Bereich.

Weitere Rechtsgebiete rund ums Vertriebsrecht