Vertragshändlerrecht

Das Vertragshändlerrecht beschäftigt sich mit sämtlichen Rechtsfragen, die die Geschäftstätigkeit eines Vertragshändlers mit sich bringt. Beim Vertragshändler handelt es sich um einen Kaufmann, der auf Grund eines entsprechenden Vertragshändlervertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei einer entsprechenden Verpflichtung zur Absatzförderung den Vertrieb bestimmter Produkte übernimmt.

Auf Grund des beschriebenen Rechtsstatus des Vertragshändlers wird dieser im Geschäftsleben häufig auch als Eigenhändler, Generalvertreter oder Fachhändler bezeichnet.

Wesen des Vertragshändlers ist es, dass er trotz des Handelns im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in das Vertriebsnetz des Unternehmens eingegliedert ist. Grundlage der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen ist regelmäßig ein entsprechender Rahmenvertrag (Vertragshändlervertrag), der die wechselseitigen Rechte und Pflichten regelt.

Häufige Fragestellungen tauchen im Zusammenhang mit einer jeweils von der anderen Seite als unzureichend erachteten Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen auf. Während sich beim Handelsvertreter häufig Auseinandersetzungen um die bestehenden Provisionsansprüche des Vertreters ranken, ist die Frage der Vergütung des Vertragshändlers eher selten Gegenstand von Auseinandersetzungen. Die Vergütung des Vertragshändlers besteht im Wesentlichen aus der Handelsspanne des Verkaufs der Produkte.

Die rechtlichen Grundlagen des Vertragshändlerverhältnisses sind gesetzlich nur teilweise geregelt. Im Bereich des Kraftfahrzeughandels bestehen auf europäischer Ebene jedoch entsprechende Verordnungen (etwa VO 1400/2002).

Rechtliche Auseinandersetzungen können bei der Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses entstehen. Die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs beim Handelsvertretervertrag gemäß § 89 b HGB werden von der Rechtsprechung auf die Beendigung des Vertragshändlervertrages unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend angewendet. Im Grundsatz wird die Einbindung des Vertragshändlers in einer dem Handelsvertreter entsprechenden Weise verlangt sowie eine zusätzliche Verpflichtung des Vertragshändlers, den eigenen Kundenstamm bei Vertragsbeendigung dem Unternehmer zu überlassen.

Etliche weitere gesetzliche Bestimmungen des Handelsvertreterrechts werden von der Rechtsprechung in analoger Weise auf die Vertragshändler angewendet. Hierüber entstehen immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen.

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