Tarifrecht

Tarifverträge regeln ganz oder überwiegend die Arbeitsverhältnisse von mehr als 80 % aller Arbeitnehmer in Deutschland. Die Tarifverträge enthalten Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln. Das Tarifrecht ist damit ein maßgeblicher Teil des Arbeitsrechtes.

Typischerweise werden in Tarifverträgen die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit, die Länge des Urlaubs, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder die Höhe der Vergütung geregelt. Diese Regelungen stellen Mindestarbeitsbedingungen dar, die der Arbeitgeber nicht unterschreiten darf, wenn der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Direkte Anwendung finden die Tarifverträge zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Dies sind einerseits die Arbeitnehmer als Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft, auf der anderen Seite die Unternehmen als Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbandes oder der einzelne Unternehmer, soweit er selbst den Tarifvertrag mit der zuständigen Gewerkschaft geschlossen hat. Daneben besteht die Möglichkeit, dass ein Tarifvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Erlass der Regierung für allgemeinverbindlich erklärt wird. In diesem Fall gelten seine Regelungen für alle von ihm erfassten Arbeitsverhältnisse, unabhängig von der Frage der Zugehörigkeit zur tarifvertragsschließenden Organisation.

Tarifverträge gibt es in allen Branchen der Wirtschaft. In der Öffentlichkeit am häufigsten Erwähnung finden die Tarifverträge für die Bauindustrie, den Einzelhandel, aber auch Metallindustrie.

Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehen Tarifverträge, die die Arbeitsbedingungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer regeln. Hier ist zu beachten, dass es ein eigenständiges Tarifrecht der Länder gibt. Die einzelnen Bundesländer schließen für ihre Beschäftigten eigenständige Tarifverträge ab, soweit sie sich nicht in der Tarifgemeinschaft der Länder organisiert haben. Das gleiche gilt für den kommunalen Bereich. Hier haben sich die Kommunen in Tarifgemeinschaften zusammengeschlossen.

Auch im Bereich der Kirchen gibt es ein eigenständiges kirchliches Tarifrecht. Es handelt sich zwar nicht um formale Tarifverträge nach dem gesetzlichen Tarifrecht, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen sind im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht behandelt die Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen jedoch wie Tarifverträge.

Wir beraten Sie mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht bei der Anwendung der Tarifverträge, prüfen die Möglichkeiten eines Tarifwechsels, insbesondere im Rahmen von Umstrukturierungen und begleiten Sie bei Tarifverhandlungen.

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