Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht gibt den Rahmen für das bauliche Nutzungskonzept vor. Bereits vor Durchführung der eigentlichen Baumaßnahmen, also bei der Errichtung, Änderung und/oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, klären wir die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anhand der einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und sonstige Nebengesetze, wie zum Beispiel das Denkmalschutzrecht). Mit klarer und verlässlicher Analyse minimieren wir das Risiko sich nicht realisierender wirtschaftlicher Erwartungen des Bauherrn und des Investors. So kann vermieden werden, dass beabsichtigte Baumaßnahmen den Vorgaben des öffentlichen Baurechts widerspricht und Anpassungen Zeit und Geld kosten. Dabei werden die projektspezifischen Anforderungen der formalisierten Verwaltungsverfahren berücksichtigt und aus der Vielzahl der Vorschriften des öffentlichen Baurechts der jeweils optimale Planungsablauf hergeleitet. Wir beraten und vertreten Sie auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen mit Baubehörden und Verwaltungsgerichten.

Die Beratung im öffentlichen Baurecht berücksichtigt auch die nachbarlichen Belange. Ein Vorhaben, das gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, kann im Falle einer berechtigten Nachbarklage kaum durchgesetzt werden.

Das Spektrum der Tätigkeiten durch unseren Fachanwalt für öffentliches Recht im Bereich des öffentlichen Baurechts umfasst auch die Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Interessen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Planfeststellungsverfahren. Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten auch vor den Verwaltungsgerichtshöfen bzw. Oberverwaltungsgerichten in Normenkontrollverfahren.

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