Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wegen ihrer Unverbindlichkeit und weil sich jeder Partner jederzeit aus ihr entfernen kann, wird der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend die Anerkennung durch die Rechtsordnung versagt. Das Fehlen gesetzlicher Regelungen führt deswegen oftmals zu Problemen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:

1. Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern steht grundsätzlich allein der Mutter zu. Nur dann, wenn die Eltern eine Sorgeerklärung abgeben, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen, oder wenn die Eltern einander heiraten, besteht gemeinsame elterliche Sorge.

2. Auseinandersetzung

Es galt der Grundsatz, dass Zuwendungen oder Leistungen eines Partners an den anderen nach Scheitern der Gemeinschaft nicht ausgeglichen werden, ganz gleich, um welche Zuwendungen/Leistungen es sich handelt (beispielsweise Zahlungen der Miete für eine gemeinsam angemietete Wohnung durch einen Partner, Tilgung der Schulden des anderen Partners etc.).

Diese bisherige Rechtsprechung gibt der BGH in Teilbereichen jedoch mehr und mehr auf. Wenn Vermögenswerte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurden und ein Partner für den anderen erkennbar einen bestimmten Zweck mit seiner Zuwendung verfolgte und ihm die Versagung eines Ausgleichsanspruchs unzumutbar ist, kann ein Ausgleichsanspruch nach ungerechtfertigter Bereicherung gegen den anderen Partner, bei dem sich die Zuwendung noch findet, in Betracht kommen.

3. Unterhalt

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schulden einander grundsätzlich keinen Unterhalt.

Nur dann, wenn aus der Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist, kann der Elternteil, der das Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil haben, wenn und solange eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Hier gelten die gleichen Regelungen wie für miteinander verheiratete bzw. geschiedene Eltern.

4. Wohnung/Mietvertrag

Wurde eine gemeinsam genutzte Wohnung nur von einem Partner angemietet, so kann dieser von dem anderen Partner nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Auszug verlangen.

Haben beide Partner die Wohnung angemietet, so sind beide Vertragspartner des Vermieters, haften also beide auf die volle Miete gegenüber dem Vermieter. Entlässt der Vermieter einen Partner nicht aus dem Mietvertrag, muss das Mietverhältnis von beiden Partnern gemeinsam gekündigt werden. Weigert sich einer der Partner, eine solche Kündigungserklärung abzugeben, so kann er von dem anderen Partner auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagt werden.

Gerade wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen, gemeinsames Vermögen zu schaffen (beispielsweise Bau/Erwerb eines Hauses oder Gründung eines Unternehmens) oder wenn ein Partner erhebliche Zuwendungen an den anderen Partner erbringt (beispielsweise dessen Schulden tilgt), empfiehlt sich dringend der vorherige Abschluss eines Vertrages, mit dem die Rechtsfolgen bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einvernehmlich geklärt werden. Dabei können wir Sie mit zwei Fachanwälten für Familienrecht unterstützen.

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