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Häufig gestellte Fragen zum Zivilrecht

Was versteht man unter Verjährung und wie kann man einen drohenden Verjährungseintritt verhindern?

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Verjährung ist der Zeitablauf, der für den Schuldner eines Anspruchs das Recht begründet, die Leistung zu verweigern.

Die Verjährungseinrede greift nur gegenüber dem Anspruch durch und führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Für besondere Ansprüche gelten längere Verjährungsfristen von zehn bzw. 30 Jahren.

Droht für den Anspruchsinhaber durch Zeitablauf die Verjährung des Anspruchs, sind zum Rechtserhalt zwingend verjährungshemmende bzw. den Neubeginn der Verjährung auslösende Maßnahmen erforderlich.

Die Verjährung wird in erster Linie durch Rechtsverfolgung gehemmt. Das sicherste Mittel der Rechtsverfolgung ist die gerichtliche Geltendmachung des der Verjährung unterliegenden Anspruchs, z.B. durch Klageerhebung. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

Wie kann man sich von einem nachteiligen Vertrag lösen?

Es gilt der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge von den jeweiligen Vertragsparteien einzuhalten sind. Dies bedeutet, dass jede Vertragspartei zur Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten verpflichtet ist. In besonderen Fällen gibt es allerdings die Möglichkeit, einen Vertrag nachträglich durch Kündigung, Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung aufzulösen.

Ein Recht zur Vertragskündigung gibt es regelmäßig bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet-, Pacht- und Arbeits-/Dienstverträge). Man unterscheidet dabei zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Ein ordentliches Kündigungsrecht ist entweder gesetzlich oder einzelvertraglich geregelt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist im Regelfall nur aus wichtigem Grund möglich. Bei Werkverträgen (z.B. Handwerkerverträge) besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht des Bestellers. Dieses Kündigungsrecht lässt allerdings den Vergütungsanspruch des Unternehmers (z.B. des Handwerkers) grundsätzlich unberührt.

Das Gesetz sieht ferner bei Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht vor. Ein Widerrufsrecht gibt es bei sogenannten Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen (z.B. bei Versandhausbestellungen, Internetkäufen etc.) und bei Verbraucherkreditgeschäften. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist stets fristgebunden. Im Regelfall beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen.

Unter einem Rücktritt versteht man die Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Befugnis. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht im Regelfall dann, wenn ein Vertragsverhältnis nachhaltig „gestört“ ist. Eine Leistungsstörung setzt eine Pflichtverletzung (als Oberbegriff für Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung und die Verletzung sonstiger Pflichten) des jeweiligen Vertragspartners voraus.

Ein Anfechtungsrecht sieht das Gesetz bei „Mängeln“ im Vertragsschluss selbst vor. Eine wirksame Anfechtung hat von Beginn an die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Anfechtungsgründe sind z.B. ein Irrtum über den Inhalt einer Vertragserklärung bzw. die Abgabe einer Vertragserklärung aufgrund Täuschung oder Drohung des anderen Vertragspartners.

Vertragsfreiheit – wo sind die Grenzen?

Das Zivilrecht geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus. Unsere Rechtsordnung überlässt es dem Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu gestalten. Haupterscheinungsform der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit.

Die Vertragsfreiheit unterliegt den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, wodurch Gesetzgebung und Rechtsprechung verpflichtet werden, Missbräuchen der Vertragsfreiheit entgegenzuwirken. Es muss somit ein Mindestmaß an Vertragsgerechtigkeit gewährleistet sein. Im Zivilrecht kommen diese verfassungsmäßigen Schranken in den Generalklauseln der §§ 138, 242, 826 BGB zum Ausdruck. Ein Rechtsgeschäft darf somit weder sittenwidrig sein noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Eine weitere Schranke der Vertragsfreiheit findet sich in § 134 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, grundsätzlich nichtig ist.

Ein Korrektiv zum Schutz einer rechtsunkundigen oder „schwächeren“ Vertragspartei findet sich in den Vorschriften zur Inhaltskontrolle von vorformulierten Klauseln bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Inhaltskontrolle unterliegen insbesondere vorformulierte Klauseln in Verbraucherverträgen.

Schließlich wird die Abschlussfreiheit (als ein Unterfall der allgemeinen Vertragsfreiheit) in besonderen Fällen durch das Institut des Abschlusszwanges (Kontrahierungszwanges) beschränkt. So besteht z.B. ein unmittelbarer Abschlusszwang für Energieversorger im Bereich der Daseinsvorsorge. Abschlusszwänge können sich ferner aus dem Kartellrecht (z.B. für marktbeherrschende Unternehmen; Monopole) ergeben.

Was versteht man unter Gewährleistung?

Gewährleistung ist die Mängelhaftung des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger. Gesetzliche Regelungen zur Mängelhaftung finden sich insbesondere im Kauf-, Werkvertrags- und im Reisevertragsrecht. Die Mängelhaftung verpflichtet den Leistungserbringer, die vertraglich geschuldete Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Die jeweiligen Gewährleistungsfristen sind je nach Vertragsart unterschiedlich ausgestaltet. Im Regelfall beträgt die Gewährleistungsfrist im Kauf- und Werk­vertragsrecht zwei Jahre.

Ist eine Leistung mangelhaft, steht dem Leistungsempfänger zunächst grundsätzlich ein Nacherfüllungsanspruch zu. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Leistungsempfänger vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen.

Im Werkvertragsrecht besteht zudem die Möglichkeit der sogenannten Selbstvornahme.

Welche Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung?

Das bürgerliche Recht sieht bei einzelnen Verträgen einen Formzwang durch notarielle Beurkundung vor.

Formbedürftig sind insbesondere Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, Vermögensübertragungsverträge und einzelne Erbschaftsverträge.

Ein Verstoß gegen den Formzwang hat grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.