Erbrecht

Die Bedeutung des Erbrechts ist in den letzten Jahren gestiegen und wird in Zukunft erheblich weiter zunehmen.

Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge ein. Um unerwünschte und zerstrittene Erbengemeinschaften zu vermeiden empfiehlt es sich entweder zu Lebzeiten eine Vermögensübertragung durch Schenkungen und andere Zuwendungen vorzunehmen oder aber eine Verfügung von Todes wegen zu errichten.

In einem Testament oder Erbvertrag kann die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden. Werden allerdings Abkömmlinge, der Ehegatte oder die Eltern des Erblassers (wenn weder Kinder noch Ehegatten vorhanden sind) ausgeschlossen, können sie den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter ganz engen Voraussetzungen entzogen oder beschränkt werden.

Neben der Erbeinsetzung kann in einer letztwilligen Verfügung unter anderem folgendes geregelt werden:

  • Vor-/Nacherbschaft
  • Teilungsanordnung
  • Vermächtnisanordnung
  • Wohnrecht/Nießbrauch
  • Testamentsvollstreckung
  • Auflage

Der Erblasser kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene Erklärung oder zur Niederschrift eines Notars errichten.

Besondere Sorgfalt ist bei der Nachlassplanung eines Unternehmers geboten, um nicht ein Auseinanderfallen von gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Regelungen zu riskieren. Die Unternehmensnachfolge sollte daher rechtzeitig und gründlich geplant werden.

Für den Fall der fehlenden eigenen Entscheidungsfähigkeit zu Lebzeiten sind

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung

Instrumentarien, um den Willen des Patienten zu dokumentieren.

Zum 01.09.2009 ist eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Danach muss die Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium der Krankheit beachtet werden.

Es stehen zahlreiche Formulare zur Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zur Verfügung, jedoch sollte man in aller Ruhe überlegen, ob die Vorlagen auch für die eigenen Bedürfnisse passend und sinnvoll sind.

Wir beraten Sie durch unsere Fachanwältin für Erbrecht nicht nur bei der Vorsorgeplanung, sondern auch dann, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Hierzu gehört insbesondere die Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften, Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Vertretung in Erbscheinsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Weitere Rechtsgebiete rund um Familien- und Erbrecht