Dienstvertragsrecht

Der Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, mit welchem sich die eine Vertragspartei (Dienstverpflichteter) zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere Vertragspartei (Dienstberechtigter) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Bedeutsamer Unterfall des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag. Neben der anwaltlichen Bearbeitung sämtlicher Aspekte des Arbeitsrechts betreuen wir in unserer Kanzlei unter dem Oberbegriff des Dienstvertragsrechtes die rechtlichen Belange jener Dienstvertragsverhältnisse, die nicht originär unter dem Schutz des Arbeitsrechtes stehen, also z.B. der Vertragsbeziehungen zwischen GmbH-Geschäftsführern und der GmbH oder AG-Vorständen und der Aktiengesellschaft.

Zu beachten ist, dass die Beschäftigungsverhältnisse eines Geschäftsführers einer GmbH oder eines Vorstandes einer AG stets durch zwei unterschiedlich ausgestaltete Rechtsverhältnisse gekennzeichnet sind. So besteht neben dem durch die Bestellung des Geschäftsführers/Vorstandes begründeten organschaftlichen Verhältnis, durch welches dem GmbH-Geschäftsführer bzw. dem AG-Vorstand seine Rechts- und Pflichtenstellung für das Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft zugewiesen wird, das der Organstellung zugrunde liegende schuldrechtliche Anstellungsverhältnis (= Dienstvertrag), mit welchem die wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien, insbesondere die Vergütung des Organmitglieds, geregelt werden.

Wir beraten und vertreten sowohl Gesellschaften als auch Führungskräfte (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände) in allen Fragen der organschaftlichen Bestellung (Bestellungsakt, Abberufung, Beschlussfassungen) sowie in sämtlichen Fragen der Begründung, Änderung und Beendigung der schuldrechtlichen Dienstvertragsbeziehung. 

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