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Risiko Schadensersatzansprüche: Warum Architekten vorsichtig sein müssen, wenn sie Bauvertragsentwürfe zur Verfügung stellen

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Hände arbeiten an einem Bauplan aus Papier, der halbaufgerollt auf einem Tisch liegt

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2023 (VII ZR 190/22) haftet ein/e Architekt/-in dem Bauherrn auf Schadensersatz, sollte von diesem/dieser eine unzulässige Rechtsberatung erfolgt sein, welche sich nachträglich als unzutreffend erweist. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Sebastian Ulbrich (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Vergaberecht).

In dem konkreten Fall ging es darum, dass ein Architekt eine von ihm selbst entworfene Skontoklausel, die der Interessenlage des Bestellers vermeintlich entsprochen hatte, dem Besteller zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Er hatte die Klausel angeblich zuvor von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Allerdings hatte sich im Nachhinein herausgestellt, dass die Skontoklausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, weshalb der Bauherr hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Architekten hergeleitet hat.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2023 können in einem derartigen Fall Schadensersatzansprüche dem Grunde nach aufgrund eines Verstoßes gegen das in § 3 RGG geregelte gesetzliche Verbot zur Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen bestehen.

Praxistipp

Wir können daher nur davon abraten, dem Bauherrn eigene Muster für Bauverträge zur Verwendung zur Verfügung zu stellen, ohne dies mit gewissen Handlungsempfehlungen für den Bauherrn zu verbinden.

Unser Tipp, falls Sie auch weiterhin den Bauherrn Musterverträge zur Verfügung stellen wollen: Weisen Sie unbedingt darauf hin, dass

  • es sich lediglich um ein Muster handelt, welches an die konkrete Verwendungssituation nicht angepasst ist,
  • das Muster erst von einem Rechtsanwalt geprüft und an die konkrete Verwendungssituation angepasst werden muss.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Architekt bzw. die Architektin bei einer für den Bauherrn ungünstigen Regelung in diesen Verträgen selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, für den im Übrigen kein Versicherungsschutz besteht.

Kontakt

Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierbei, wie auch bei weiteren Fragen aus dem Bereich des Vergaberechts, gerne mit unserem Expertenteam zur Verfügung.

Prof. Dr. Sebastian Ulbrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Karmelitenstr. 5 – 7, 97070 Würzburg
E-Mail: s.ulbrich@fries-recht.de

 

 
Titelbild: Bearb., Bild von Daniel Mc Cullough bei Unsplash
 
 

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