Betriebsverfassungsrecht

Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer an betrieblichen Entscheidungen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist aus dem Kreis der Arbeitnehmer ein Betriebsrat als Vertretungsorgan zu wählen. Dieser vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsleitung. Leitende Angestellte werden von dem Betriebsverfassungsgesetz nicht erfasst. Ihre Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber ist im Sprecherausschussgesetz geregelt. Zur Gewährleistung der Mitbestimmung im Betrieb sieht das Betriebsverfassungsgesetz für den Betriebsrat Informations-, Beratungs-, Widerspruchs-, Zustimmungsverweigerungs- und Mitbestimmungsrechte vor. Diese Rechte ermöglichen dem Betriebsrat die Mitbestimmung im Betrieb.

Das Gesetz geht davon aus, dass in jedem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern ein Betriebsrat gegründet ist oder wird. Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt regelmäßig vier Jahre. Alle Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind einheitlich im Zeitraum zwischen März und Mai, das nächste Mal im Jahr 2010, neu zu wählen. Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer selbst einen Betriebsrat durch die Einleitung eines Wahlverfahrens gründen. Hierbei sind sie nicht an den gesetzlich vorgegebenen Wahlzeitraum gebunden.

Zur Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsrat haben die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von ihrer normalen Tätigkeit. Daneben besteht für sie ein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Betriebsrates ist nur mit Zustimmung des Betriebsratgremiums oder durch gerichtliche Zustimmung möglich. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann den Betriebsrat beraten und bei Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben unterstützen.

Der Betriebsrat soll die Interessen der Belegschaft als Ganzes gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Die Erteilung einer einzelnen Abmahnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.

Zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber den Anspruch auf umfassende Information. Er soll denselben Kenntnisstand wie der Arbeitgeber haben. In wirtschaftlichen Fragen, wie beispielsweise Aufspaltung, Zusammenlegung oder Schließung von Betrieben oder Betriebsteilen, die Gestaltung der betrieblichen Tätigkeit oder die Einführung von neuen Technologien entscheidet der Arbeitgeber grundsätzlich alleine. Der Betriebsrat hat jedoch gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass diese Maßnahmen vor einer endgültigen Entscheidung mit ihm besprochen werden und der Arbeitgeber seine Argumente mit in seine Entscheidung einbezieht. Hier gibt das Gesetz dem Betriebsrat ein Mitspracherecht.

Beabsichtigt der Arbeitgeber die Einstellung eines neuen Mitarbeiters oder die Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung eines bereits beschäftigten Mitarbeiters, hat er zuvor den Betriebsrat zu dieser beabsichtigten personellen Maßnahme anzuhören und dessen Zustimmung einzuholen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, darf der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme solange nicht durchführen, als die verweigerte Zustimmung nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ersetzt worden ist. Will der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber einem Mitarbeiter erklären, muss er zuvor den Betriebsrat anhören und diesem die Kündigungsgründe mitteilen. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, kann der Arbeitgeber gleichwohl kündigen. Unter bestimmten Umständen kann der Mitarbeiter in diesem Fall jedoch seine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss eines möglichen Kündigungsrechtsstreites gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen. Im Falle der Kündigung bietet damit das Betriebsverfassungsgesetz dem einzelnen Mitarbeiter eine Erweiterung seines Kündigungsschutzes durch den Betriebsrat.

In Fragen der Arbeitszeit, der Anordnung von Überstunden oder Kurzarbeit, Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen wie Kantine, Jobticket oder Fahrdienst, Zahlung von Prämien oder Boni hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. In diesen Bereichen kann der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund seines Initiativrechtes eigene Vorschläge unterbreiten und diese durchsetzen. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Verhandlungen verlangen, bis es zu einer Einigung kommt. Hierzu ist unter Umständen eine Einigungsstelle einzurichten. Sein Mitbestimmungsrecht übt der Betriebsrat durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder Reglungsabreden aus.

In wirtschaftlichen Fragen steht dem Betriebsrat ein Mitberatungsrecht zu. Betriebsänderungen, also Stilllegung eines Betriebes, Personalreduzierungen in erheblichen Umfang, Standortverlagerungen oder Einführung neuer Produktionsmethoden darf der Arbeitgeber nur nach vorherigen Beratungen mit dem Betriebsrat durchführen. Der Arbeitgeber muss versuchen, mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen durch Abschluss eines Interessenausgleiches zu erzielen. Bei zu erwartenden zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer muss ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Ansonsten können die Arbeitnehmer zum Ausgleich ihres Schadens einen Nachteilausgleich gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie in allen Bereichen des Betriebsverfassungsrechtes. Angefangen vom Verhalten des Arbeitgeber während der Gründung eines Betriebsrates, bei Problemen im täglichen Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen oder Unternehmensumstrukturierungen.

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