Bauträgerrecht

Beim Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger gegenüber dem Käufer zur Eigentumsverschaffung an einem Grundstück bzw. an Miteigentumsanteilen hieran sowie zur Errichtung eines bestimmten Bauwerks auf diesem Baugrundstück.

Im Hinblick auf den Grundstücksverkauf als Element des Bauträgervertrages bedarf dieser grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Ungeachtet der in § 14 BNotO festgelegten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars empfiehlt es sich für den Käufer, den Bauträgervertrag vor Beurkundung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen zu lassen. Gleiches gilt – bei Kauf von Wohnungseigentum – auch für die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.

Bei der Vertragsgestaltung des Bauträgervertrages ist darauf zu achten, dass die zwingenden Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eingehalten und klare Regelungen insbesondere bezüglich der Umsetzung etwaiger Sonderwünsche des Käufers, der Bezugsfertigkeit, der Abnahme und der Mängelhaftung getroffen werden. Aus Käufersicht sollte ferner an die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs des Bauträgers mit der Bezugsfertigkeit/Fertigstellung gedacht werden. Dies erspart den konkreten Schadensnachweis.

Von essentieller Bedeutung zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ist letztlich eine umfassende und unmissverständliche Baubeschreibung.

Ein so unter anwaltlicher Beratung durch unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht errichtetes Vertragswerk, welches sowohl die vom Bauträger zu erbringenden Planungs- und Bauleistungen möglichst umfassend beschreibt als auch die Pflichten des Käufers unmissverständlich regelt, reduziert regelmäßig das Risiko von Rechtstreitigkeiten erheblich.

Kommt es trotz baubegleitender Rechtsberatung während der Bauausführung oder im Rahmen der Gewährleistung gleichwohl zwischen den Vertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere über Sonderwunschleistungen und deren Vergütung, Verzug, auftretende Mängel, Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz, ist zu prüfen ob und gegebenenfalls welche Ansprüche vom Käufer selbst oder von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können bzw. müssen. Ebenso sollte im Fall der Insolvenz des Bauträgers vom Käufer unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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