Architektenrecht

Schwerpunkt von Rechtstreitigkeiten im Architektenrecht sind Honorarforderungen des Architekten sowie Haftungsfragen wegen Planungsfehlern und/oder Bauüberwachungsfehlern des Architekten.

Im Hinblick auf die neue HOAI 2009 ist vermehrt mit Honorarstreitigkeiten zu rechnen, bis die durch die Neuregelungen aufgeworfenen Fragen von den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof geklärt sind.

Auch die Abgrenzung zwischen vom Architekten erbrachter Leistungen im Rahmen der Akquisition und dem Abschluss des Architektenvertrages und daraus resultierender Honoraransprüche ist häufig Gegenstand von Bauprozessen.

Schließlich sieht sich der Architekt häufig dem Vorwurf von Planungsfehlern mit der Folge von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn ausgesetzt, sei es weil es zur Baukostenüberschreitung kommt, sei es weil Schäden/Mängel am Gebäude aufgetreten sind. Ebenso führt eine mangelhafte Bauüberwachung zu einer Haftung des Architekten.

Bei schuldhaften Planungsfehlern und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits realisiert haben, steht dem Architekten regelmäßig kein eigenes Nachbesserungsrecht zu, vielmehr hat er im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten. Des Weiteren kommt auch eine Minderung des Honorars in Betracht.

Sowohl im Zusammenhang mit Honorarfragen als auch der Haftung des Architekten spielt die Frage der Abnahme der Architektenleistung und – damit einhergehend – auch die Frage der Verjährung häufig eine große Rolle.

Unsere anwaltliche Beratung beginnt bereits bei der Vertragsanbahnung und der Vertragsgestaltung. Hier sollten im Interesse des jeweiligen Mandanten Regelungen z.B. in Bezug auf einzuhaltende Baukosten (Baukostenlimit, Bausummengarantie, Baukosten als Beschaffenheitsvereinbarung), eine stufenweise Beauftragung des Architekten sowie die Bauzeit einerseits und für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung/Insolvenz andererseits getroffen werden.

Treten trotz entsprechender Vertragsgestaltung und baubegleitender Rechtsberatung Streitigkeiten zwischen den Parteien des Architektenvertrages auf, ist insbesondere für den den Architekten beratenden Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht immer auch die rechtzeitige und umfassende Einbeziehung der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten im Auge zu behalten, um nicht durch Verletzung von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten den Deckungsschutz zu gefährden.

Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Architektenvertrages nicht durch Schlichtung/Mediation lösen, stehen für die anwaltliche Vertretung im Bauprozess vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten in unserer Nürnberger Kanzlei Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht zur Verfügung.

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